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Video zu "Kreishandwerkerschaft Emscher-Lippe-West setzt auf Glasfaser"



Ökoprofit: Geld sparen durch Umweltschutz



Bereits zum fünften Mal wird in Kürze in Gelsenkirchen- gemeinsam mit Kommunen aus den Nachbarstädten- ein weiteres Projekt zum Thema Ökoprofit starten. Unter dem Motto: „Betriebskosten senken – Umweltschutz steigern“  führt die Wirtschaftsförderung der Stadt Gelsenkirchen gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen B.A.U.M-Consult für interessierte Unternehmen eine einjährige Seminar- und Beratungsreihe zum Thema betrieblicher Umweltschutz durch.

Angesichts steigender Bezugspreise für Energie, Wasser und Rohstoffe stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie sie auf diese Kostenlawine reagieren können.

Verbrauchsreduzierung ist hier die einzige Möglichkeit, die Kostensteigerungen im Griff zu halten. Doch wie lassen sich diese nachhaltig realisieren?

Welche Maßnahmen greifen am besten, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu treffen, wie rechnen sich diese Maßnahmen und wie lassen sie sich finanzieren?

Durch eine Teilnahme an dem vom Land NRW geförderten Projekt Ökoprofit können Unternehmen Antworten auf diese und weitere Fragen gemeinsam im Projekt erarbeiten.

Über 1.000 Betriebe landesweit haben in den letzten Jahren an Ökoprofit teilgenommen und dadurch ihre Betriebskosten in zum Teil erheblichem Umfang senken können. Auch in Gelsenkirchen, Gladbeck, Herne und Bottrop haben mittlerweile über 100 Unternehmen die Chancen, die mit diesem sehr vielfältigen Projekt verknüpft sind, erkannt und sparen seither im Durchschnitt  50.000 € pro Jahr an Betriebskosten ein!

Wenn Unternehmen Interesse an einer Teilnahme am Projekt haben, können Sie sich wenden an:

Stadt Gelsenkirchen -Stabsstelle Wirtschaftsförderung-

Wilhelm Schröder, Tel. 0209.169.4162

wilhelm.schroeder@gelsenkirchen.de

 

 

 

AdA - Ausbildung der Ausbilder

Seminar für Fachkräfte mit Migrationshintergrund

  • Sie haben eine berufliche Ausbildung
  • Sie sind interessiert, junge Menschen in Ihrem Beruf auszubilden
  • und haben Spaß, mit jungen Menschen zu arbeiten
  • und Sie haben eine andere Nationalität oder kulturellen Hintergrund
  • dann sind Sie bei uns richtig! Bringen Sie Ihre Erfahrungen aus unterschiedlichen Kulturen gewinnbringend ein.

Wir bieten Ihnen in dem vom Bundesinstitut für berufliche Bildung (BiBB) geförderten Projekt innerhalb des Jahres 2010 die Möglichkeit, sich zu qualifiezieren.

Was erwartet Sie?

  • Begleitung während des Kurses, damit Sie alles verstehen, was für den Unterricht und die Prüfung notwendig ist
  • Kleine Gruppen im Unterricht
  • Intensive Betreuung während des Unterrichts bis hin zur Prüfung


Und das alles ohne irgendwelche Kosten! Einzig und alleine die Prüfungsgebühr von 120,00 € müssen Sie oder Ihr Betrieb selbst bezahlen.

Kursinhalte

Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse in den Bereichen:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Ausbildung durchführen
  • Ausbildung abschließen

Zielgruppe

Interessierte, die in ihrem berufliche Umfeld direkt, unmittelbar oder in Zukunft mit der Ausbildung betraut sind und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen sollen.
Zukünftige Ausbilder mitMigrationshintergrund.

Voraussetzungen

Eine bestandene Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung, ggf. vergleichbare Qualifikation.

Prüfung

Schriftliche Prüfung:

Zu beantworten sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern, "Multiple Choice" 3 Std.

Praktische Prüfung:

Präsentation einer Ausbildungssituation und Fachgespräch, insgesamt max. 30 Minuten.

Ihre Ansprechpartnerin:

Martina Nählen

Tel.:

0209 / 97081-28

Fax:

0209 / 97081-99

E-Mail:

naehlen@kh-emscher-lippe.de

 HIER erhalten Sie das Anmeldeformular im PDF-Format.

 

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Handwerksrelevante Aktualitäten aus Politik und Rechtssprechung



Kurzarbeit

Nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleine und mittelständische Handwerksfirmen können Kurzarbeit anmelden. Jedes Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer kann Kurzarbeit anmelden. Diese muss auch nicht für den gesamten Betrieb angezeigt werden, sondern kann auch für eine Betriebsabteilung gelten. Seit dem 05. Juni 2009 gilt eine maximale Bezugsdauer von 24 Monaten. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

  1. Das Unternehmen ist von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
  2. Mindestens ein Drittel der Belegschaft ist im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen. Dann haben auch Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld deren Entgeltausfall weniger als 10 Prozent ihres Bruttoarbeitsentgelts beträgt.
  3. Wenn weniger als ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent des monatliche  Bruttoentgelts betroffen ist, haben nur die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, deren Entgeltausfall mehr als 10 Prozent beträgt.
  4. Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar. Der Betrieb muss also zuvor alles getan haben, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Hierzu zählt das Aufbrauchen von Arbeitszeitguthaben oder das Gewähren von Erholungsurlaub. Der Aufbau von Minusstunden ist nicht mehr notwendig.
  5. Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein. Es muss davon auszugehen sein, dass die Beschäftigten nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld wieder in Vollzeit arbeiten werden.
  6. Der Arbeitsausfall muss der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt, angezeigt worden sein.

Während der Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer ihr normales Arbeitsentgelt für die tatsächlich gearbeitete Zeit. Wird also nur noch ein Viertel gearbeitet, gibt es auch nur noch ein Viertel der Vergütung. Für die Ausfallzeit übernimmt die Agentur für Arbeit 60% des letzten Nettoeinkommens. Arbeitnehmer mit Kind im Haushalt erhalten 67%. Das Kurzarbeitergeld ist nicht Lohnsteuerpflichtig. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber gezahlt, der es an seine Mitarbeiter verauslagt hat.

Die Beiträge zur Sozialversicherung trägt für die Ausfallzeit der Arbeitgeber. Im Rahmen des Konjunkturpaketes II werden die vom Arbeitgeber für die Ausfallzeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zu 50% durch die Arbeitsagentur bezuschusst. Ab dem 7. Monat des Bezuges werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 100% von der Agentur für Arbeit übernommen. Auch für Zeiten der Qualifizierung werden dem Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit mindestens während der Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit qualifiziert wurde. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld zu beantragen. 

Formulare zur Beantragung von Kurzarbeit gibt es im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

Diese Maßnahmen kommen auch Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Baubranche zugute, die in den Wintermonaten ausschließlich das Saison-KUG nutzen können. Die Agentur für Arbeit (BA) übernimmt bis Ende 2010 durch Verrechnung mit der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung des Wirtschaftszweiges die Hälfte der nach § 175a Abs. 4 SGB III zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge.

Weiterhin gilt nach den Durchführungsanweisungen der BA, dass Leiharbeitnehmer nicht entlassen werden müssen um das KUG für die Stammbelegschaft zu erhalten, dass Anträge auf Kurzarbeitergeld die mehrere Agenturen betreffen von einer Agentur für Arbeit federführend bearbeitet werden, dass auch befristet Beschäftigte Kurzarbeiter geld erhalten und dass in der Arbeitsphase der Altersteilzeit anfallende Kurzarbeit nicht zwingend nachgearbeitet werden muss.

 

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2010, die auch für die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes anzuwenden ist, auf ihrer Internetseite www.arbeitsagentur.de als PDF-Datei veröffentlicht. Die Tabelle ist am einfachsten über die Suchfunktion auf der Seite "Unternehmen" mit dem Begriff "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2010 (KuG 050)" zu finden.


 

 

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Verfall von Urlaubsansprüchen



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung getroffen, die für das deutsche Urlaubsrecht weitreichende Folgen hat. Nach der Auffassung des EuGH (Urteil vom 20.01.2009) verstößt der im BUrlG normierte Untergang von Urlaubsansprüchen, die wegen Krankheit nicht geltend gemacht werden konnten, gegen Artikel 7 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres, oder bis zum Ende des des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaubsgewährung weiter. Er erlischt, anders als im deutschen Recht vorgesehen und entgegen der langjährigen Rechtssprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts, nicht.

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